KOMMISSIONÄR NACH §§ 383-406 HGB
Kommittent und Verkäufer müssen sich an den Kommissionär halten.
Dieser muss allerdings gesetzlich geregelte Pflichten einhalten:
• Er muss bei der Ausführung des Kommissionsgeschäftes die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachten (§§ 384 Absatz 1, 390 HGB).
• Er ist zur Herausgabe des aus dem Ausführungsgeschäft Erlangten verpflichtet(§ 384 Absatz 2 HGB).
• Er darf die ihm durch den Kommittenten für das Ausführungsgeschäft gesetzte Grenze (Mindestpreis bei Verkauf oder Höchstpreis bei Einkauf) nicht über- bzw. unterschreiten
(§ 386 HGB)
• Er muss sich insgesamt um für den Kommittenten günstige Vertragsbedingungen bemühen (§§ 384 Absatz 1, 387 HGB)
Der Kommittent hat nach Ausführung des Auftrags eine Provision sowie Aufwendungsersatz an den Kommissionär zu zahlen (§ 396 HGB). Die Ansprüche des Kommissionärs sind durch ein gesetzliches Pfandrecht am Kommissionsgut gesichert
(§ 397, 398 HGB).
Umsatzsteuerlich liegen beim Kommissionsgeschäft zwei selbständige Lieferungen vor,
die des Dritten (Erzeuger oder Verkäufer der Ware) an den Kommissionär (Begleichung durch die Abrechnung ) und die des Kommissionärs an den Kommittenten ( Rechnung an den Käufer) , zur Anwendung kommt § 3 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz, UStG.
• Eine Weinkellerei (Kommittent) beauftragt eine Weinkommission 4 Tankzüge Riesling QbA Pfalz einzukaufen.
• Der Warenwert beträgt ca. 130T€.
• Aus dem Winzerpool der Weinkommission werden 10 Proben beim Käufer angestellt.
• Die Weinkellerei erteilt die Kaufzusage für 6 Winzerpartien mit einer Gesamtmenge von ca. 100T Litern.
• Die Weinkommission erteilt schriftliche Kaufbestätigung an den Käufer.
• Die Abholung der Weine erfolgt innerhalb von 6 Wochen.
• Die Weinkommission stellt umgehend die Rechnung analog Lieferscheine und Kaufbestätigung an den Käufer.
• Der Käufer meldet unerwartet innerhalb der Zahlungsfrist von 4 Wochen (nach Lieferung) Insolvenz an, trotz größter Vorsicht des Weinkommissionärs und regelmäßiger Bonitätsprüfung durch Hausbank bzw. Versicherer „Kreditausfall“.
• Die Auszahlung der Winzer erfolgt durch die Weinkommission.
• In diesem Fall fungiert die Weinkommission als Finanzier des Zahlungsausfalls.
• Regelmäßige Information über die Preisentwicklung am Weinmarkt an Winzer und Fachzeitschriften zur Publikation
• Beobachtung und Einschätzung der Marktentwicklung aufgrund nationaler und internationaler Marktdaten
• Beratung und Information der Winzer über Änderungen im Weingesetz
• Selektion / Verkostung von Weinen
• Mehrfache Anstellung der Proben (Abholung, Umfüllung, Versendung mit Angebot)
• Rückmeldung der Anstellungsergebnisse an Weinerzeuger, bei Absagen mit Behandlungsempfehlungen
• Preisverhandlungen
• Organisation von alternativen Absatzwegen in Notsituationen (übermäßige Erntemengen, extrem fehlerhafte Weine, etc.)
• Regelmäßige Bonitätsprüfung bestehender Kundenbeziehungen
• Bonitätsprüfung neuer Kunden
• Überprüfung / Anmahnung des Zahlungseingangs
• Erstellung sämtlicher Belege zur Abwicklung der Geschäfte:
• Angebote
• Begleitpapiere gemäß gültigem Weinrecht
• Kaufbestätigungen an Käufer
• Abschluss von schriftlichen Kaufverträgen mit Verkäufern
• Verladelisten zur Steuerung der Weintransporteure
• Lieferscheine
• Rechnungen / Abrechnungen
• Betreuung der Weinverladungen vor Ort, Ergänzung der Versandpapiere
• Traubengeschäfte: Begehung der Weinberge „Bonitur“
• Ständiger telefonischer Ansprechpartner für:
• Weinkäufer
• Weinverkäufer
• Weinspediteure
/ Fahrer
• Weinbaubehörden
• Fachpresse
• Dienstleister in der
Weinwirtschaft